Am 6. Februar 2026 jährt sich zum 300. Mal die Unterzeichnung der Verordnung und Instruktion zu der General-Revision des Fürstentums Weimar durch Wilhelm Ernst, Herzog von Sachsen-Weimar. Er wies damit die erste umfassende Bestandsaufnahme und Vermessung der steuerpflichtigen Besitzstücke eines ganzen Staatsgebietes an. Diese Instruktion ist mit ihren 15 Kapiteln und insgesamt 337 Paragraphen eines der frühesten, vollständigsten und über die Bedürfnisse der Zeit weit hinausgreifenden Gesetzeswerke und praktisch ohne Vorbild entstanden. Sie erlangte Modellcharakter in den deutschen Ländern. Die General-Revisions-Instruktion ist rein aus der täglichen Erfahrung und den Erkenntnissen der im Jahr 1723 begonnenen objektbezogenen Bearbeitung geschrieben worden.
Mit den vielen Details wirft sie ein Licht auf die damalige Zeit und erlaubt einen Blick auf das Leben im frühen 18. Jahrhundert.
Mit der General-Revision sollten die steuerpflichtigen Besitzstücke nach festen Regeln erfasst, vermessen, beschrieben und die Ergebnisse amtlich dokumentiert werden. Das aufzustellende Kataster diente dabei als nachhaltige Grundlage für die angestrebte einheitliche und gerechte Besteuerung:
„Weil der Endzweck der gantzen General-Revision dahin gehet, daß zuförderst jedweder Ort von unserm gesamten Fürstenthum und Landen, in seinen Bezirck und Gräntzen, auf sicheren Fuß gesetzet, und darnach die Ausmessung vor die Hand genommen, nach geschehener Ausmessung aber eine durchgängige Gleichheit bey dem modo contribuendi [Anm.: der Art der Abgabepflichtigen] eingeführet, und dabey alle mögliche Accuratesse beobachtet werden soll, damit ein beständig Regulativ auf Hundert und mehr Jahre vorhanden sey, ...“1
Die General-Revision sowie deren Ziel der Steuergerechtigkeit waren kein Selbstzweck. Die Festlegung der Höhe der Steuern basierte bis dato im Wesentlichen auf Angaben der Abgabenpflichtigen. Die amtliche, fachgerechte Vermessung zeigte – wenig überraschend – erhebliche Differenzen zwischen den gemessenen und den angegebenen Flächengrößen und dies fast immer zu Ungunsten der Staatskasse.
„Demnach eine geraume Zeit hero verschiedene Klagen und Beschwerden über die Ungleichheit der allgemeinen Landes-Abgaben geführet / und / wie insonderheit zwischen Unsern so genannten alt- und neu- Weimarischen Unterthanen / sowohl als zwischen einen und andern Grundstücken in einerley Fluhr / sich manchmahl eine merckliche Differenz ereigne… die in Vorschlag gebrachte General-Revision und Ausmessung des gantzen Landes - als das eintzige Mittel/ wodurch alle Ungleichheit vermieden werden kan/ Uns gnädigst gefallen lassen/ und dahero schon vor einiger Zeit die Veranstaltung gemacht / daß dieses gemeinnützige Werck je eher je besser vor die Hand genommen“2
Zwar wurde die General-Revision von „oben“ angeordnet, das Verfahren selber sollte jedoch unter Beteiligung aller Besitzer und den Amtsträgern der Gemeinde erfolgen.
[Der Feld-Messer soll] „ … bey der wichtigen Frage, was einem jeden Nachbar, in der unter die Messung genommenen Verrainung, zuverläßig gehöre? nicht flugs glauben, was die Interessenten vorgeben, sondern,… , alle dessen Besitzer auf einmahl, etwa bey Regen-Wetter, oder, wenn sie sonsten nicht viel zu versäumen, zusammen fordern, und in aller Gegenwart nach eines jeden Acker-Proportion fragen, dann diese, wenn keiner von denen Anwesenden wiederspricht, nach dem alten Acker-Maaß, (der Besitzer habe gleich selbiges bißher völlig versteuert, oder nicht) ins Feld-Manual unter seinen Nahmen tragen, und solches von denen Geschwohrenen zur Sicherheit unterschreiben lassen.“3
Zum Ober-Revisor wurde der Land-Renthmeister Christoph Jenichen bestimmt. Er trug die Verantwortung für die Erreichung der genannten Ziele und kann als der „geistige Vater“ der Instruction gelten. Der Revisions-Commissarii Johann Wilhelm Zollmann hatte die Aufsicht über die Vermessung und prüfte die Feldmesser auf ihre Eignung. Die Feldmesser wurden erst dann für die Revision zugelassen, wenn sie eine Prüfung abgelegt hatten. Sie sollten „allen Grund und Boden, jedes unter die Meß-Ruthe gegebenen Orths, … mit aller Accuratesse, Fleiß und Behutsamkeit ausmessen“4. Die „Protocollisten“ und „Copisten“ mussten unter Aufsicht die „nöthigen Fund-Bücher und Catastra aufrichten“5. Als Feldgeschworene wurden „3. oder 4. ehrliche, gewissenhaffte, friedfertige, der Flur kundige Männer,… auserlesen“6, die sowohl während als auch nach der General-Revision als grenzkundige Ansprechpartner in der Gemeinde dienten.
Nach Ausräumung aller Beschwerden und Einwendungen erhalten mit der Offenlegung der Ergebnisse der General-Revision (Charten, Fund-Buch, Catastro) in der Gemeinde diese praktische Beweiskraft:
„Wenn künfftig Strittigkeiten, über die Acker-Größe und Ruthen-Zahl, entstehen werden, haben die Gerichts-Herren und Beamtete solche, nach dem Fund-Buche, zu decidiren, ...“7
An dieser Stelle konnte nur auf einen kleinen Teil der Verordnung näher eingegangen werden. Das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) wird in unregelmäßigen Abständen anlässlich des 300. Jahrestags der Unterzeichnung der Instruktion auf seiner Homepage Zeitzeugnisse, Informationen und Aufsätze veröffentlichen.
Frank Fuchs
Abteilungsleiter Liegenschaftskataster, Bodenordnung und Wertermittlun
Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
1 Caput I, Einleitung
2 Vorwort
3 Caput III, § 6
4 Caput XI, § 1
5 Caput XII, § 1
6 Caput II, § 1
7 Caput XV, § 1