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Bauplätze - Umsätze

Die Umsatzübersichten auf dieser Internetseite stellen aufeinanderfolgend Auswertungen zu notariellen Kaufverträgen über Bauplätze für baureifes Land, für werdendes Bauland sowie für Gemeinbedarfsflächen dar. Erbbaurechtsgrundstücke wurden von der Auswertung ausgenommen.

Bei Bedarf kann die Auswahl für Landkreis/kreisfreie Stadt, Vertragsjahr und Grundstücksart sowie ggf. für den Entwicklungszustand und die Art der Gemeinbedarfsfläche interaktiv angepasst werden.

  • Baureifes Land

    Zu den Bauplätzen für baureifes Land gehören die unbebauten Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind (§ 3 ImmoWertV). In die Auswertung einbezogen sind auch nicht selbstständig bebaubare Teilflächen, die zur Erweiterung bzw. Abrundung eines benachbarten Baugrundstückes erworben wurden. Flächen für den Gemeinbedarf wurden von der Auswertung ausgeschlossen.

    Die Auswertungen für baureifes Land sind in folgende Grundstücksarten untergliedert:

    • Eigenheime
    • Mehrfamilienhäuser und Wohn- und Geschäftshäuser
    • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
    • Gewerbe- und Industriegebäude

    Zu den Bauplätzen der Eigenheime gehören die baureifen Flächen, für die eine Bebauung mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern oder Doppelhaushälften vorgesehen ist.

    Zu den Bauplätzen für Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser gehören die baureifen Flächen, für die eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern sowie Wohn- und Geschäftshäusern mit mindestens 50 Prozent Wohnanteil vorgesehen ist.

    Zu den Bauplätzen für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude gehören die baureifen Flächen, für die eine Bebauung mit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden vorgesehen ist.

    Zu den Bauplätzen für Gewerbe- und Industriegebäude gehören die baureifen Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist. Insbesondere kann es sich dabei um Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Logistikimmobilien handeln.

    Werdendes Bauland

    Zu den Bauplätzen für werdendes Bauland gehören die Flächen mit den Entwicklungszuständen „Bauerwartungsland“ und „Rohbauland“ entsprechend § 3 ImmoWertV. In die Auswertung einbezogen sind auch nicht selbstständig bebaubare Teilflächen, die zur Erweiterung bzw. Abrundung eines benachbarten Grundstücks mit dem Entwicklungszustand „Bauerwartungsland“ oder „Rohbauland“ erworben wurden. Flächen für den Gemeinbedarf wurden von der Auswertung ausgeschlossen.

    Die Auswertungen für werdendes Bauland sind in folgende Grundstücksarten untergliedert:

    • Wohnimmobilien
    • Wirtschaftsimmobilien
    • ohne Zuordnung

    Zu den Bauplätzen für Wohnimmobilien gehören die Flächen, für die eine wohnbauliche Nutzung, ggf. mit untergeordneter gewerblicher Nutzung, vorgesehen ist und die noch nicht baureif sind. Insbesondere kann es sich dabei um Flächen für Eigenheime und Mehrfamilienhäuser handeln.

    Zu den Bauplätzen für Wirtschaftsimmobilien gehören die Flächen, für die eine gewerbliche Nutzung vorgesehen ist und die noch nicht baureif sind. Insbesondere kann es sich dabei um Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Logistikimmobilien oder Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude handeln.

    Unter „ohne Zuordnung“ werden Kaufverträge zusammengefasst, die zum Zeitpunkt der Erfassung in der Kaufpreissammlung noch keiner zukünftigen Nutzung zugeordnet werden konnten.

    Gemeinbedarf

    Zu den Bauplätzen für Gemeinbedarfsflächen gehören bauplanerisch festgesetzte Flächen, die einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung unterworfen sind.

    Die Auswertungen für Gemeinbedarfsflächen sind in folgende Arten untergliedert:

    • ehemalige
    • zukünftige

    Flächen, die vor dem Verkauf und nach dem Verkauf für dieselben oder andere Gemeinbedarfszwecke genutzt werden (bleibende Gemeinbedarfsflächen) werden nicht gesondert betrachtet.

  • In § 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind die Entwicklungszustände und die sonstigen Flächen folgendermaßen definiert:

    • Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
    • Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
    • Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
    • Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
    • Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der zuvor genannten Entwicklungszustände zuordnen lassen.

Umsätze von Kaufverträgen über unbebautes baureifes Land nach Jahren

Umsätze von Kaufverträgen über unbebautes baureifes Land nach Landkreisen und kreisfreien Städten

Umsätze von Kaufverträgen über Bauerwartungsland und Rohbauland

Umsätze von Kaufverträgen über Gemeinbedarfsflächen

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