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Zwangsversteigerungen

In den Umsatzübersichten auf dieser Internetseite werden ausschließlich die Umsätze von Eigentumsübergängen mittels Zwangsversteigerung dargestellt.

Die Auswertungen sind in folgende Teilmärkte untergliedert:

  • Baureifes Land
  • Bebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Flächen der Land- und Forstwirtschaft
  • Sonstige

Bei Bedarf kann die Auswahl für Landkreis/kreisfreie Stadt, Vertragsjahr und Teilmarkt interaktiv angepasst werden.

  • Zum Teilmarkt „Baureifes Land“ gehören Flächen mit dem Entwicklungszustand „baureifes Land“ gemäß § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind.

    Zum Teilmarkt „Bebaute Grundstücke“ gehören alle bebauten Grundstücke, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet und nicht dem Teilmarkt „Wohnungs- und Teileigentum“ zuzuordnen sind.

    Zum Teilmarkt „Wohnungs- und Teileigentum“ gehören alle Grundstücke, die nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) aufgeteilt und nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind.

    Zum Teilmarkt „Flächen der Land- und Forstwirtschaft“ zählen Flächen mit dem Entwicklungszustand „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ sowie „sonstige Flächen“ gemäß § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind.

    Zum Teilmarkt „Sonstige“ zählen neben den Eigentumswechseln von Bauerwartungsland, Rohbauland und bleibenden Gemeinbedarfsflächen auch die Begründung von Erbbaurechten und die Veräußerung von Erbbaurechtsgrundstücken sowie Wohnungs- und Teilerbbaurechten.

  • In § 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind die Entwicklungszustände und die sonstigen Flächen folgendermaßen definiert:

    • Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
    • Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
    • Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
    • Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
    • Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der zuvor genannten Entwicklungszustände zuordnen lassen.

Umsätze von Zwangsversteigerungen für Thüringen

Umsätze von Zwangsversteigerungen nach Landkreisen und kreisfreien Städten

Umsätze von Zwangsversteigerungen nach Jahren

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