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Gesamtmarkt unbebaute Grundstücke

In die Umsatzübersichten auf dieser Internetseite werden alle notariellen Kaufverträge über unbebaute Grundstücke einbezogen, die nicht mit einem Erbbaurecht belastet sind.

Die Auswertungen sind in folgende Grundstücksarten untergliedert:

  • unbebautes baureifes Land
  • werdendes Bauland
  • Flächen der Land- und Forstwirtschaft

Bei Bedarf kann die Auswahl für Landkreis/kreisfreie Stadt, Vertragsjahr und Grundstücksart interaktiv angepasst werden.

  • Unter unbebautes baureifes Land werden die unbebauten Flächen mit dem Entwicklungszustand „Baureifes Land“ gemäß § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung zusammengefasst. In die Auswertung einbezogen sind auch nicht selbstständig bebaubare Teilflächen, die zur Erweiterung bzw. Abrundung eines benachbarten Baugrundstücks erworben wurden.

    Unter Flächen der Land- und Forstwirtschaft werden die Flächen mit dem Entwicklungszustand „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ sowie „sonstige Flächen“ gemäß § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung zusammengefasst.

    Unter werdendes Bauland werden die Flächen mit den Entwicklungszuständen „Bauerwartungsland“ und „Rohbauland“ gemäß § 3 Immobilienwertermittlungsverordnung zusammengefasst. In die Auswertung einbezogen sind auch nicht selbstständig bebaubare Teilflächen, die zur Erweiterung bzw. Abrundung eines benachbarten Grundstücks mit dem Entwicklungszustand „Bauerwartungsland“ oder „Rohbauland“ erworben wurden.

  • In § 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind die Entwicklungszustände und die sonstigen Flächen folgendermaßen definiert:

    • Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
    • Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
    • Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
    • Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
    • Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der zuvor genannten Entwicklungszustände zuordnen lassen.

Umsätze von Kaufverträgen über unbebaute Grundstücke für Thüringen

Umsätze von Kaufverträgen über unbebaute Grundstücke nach Landkreisen und kreisfreien Städten

Umsätze von Kaufverträgen über unbebaute Grundstücke nach Marktteilnehmern

Umsätze von Kaufverträgen über unbebaute Grundstücke nach Jahren

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